Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Sie erhalten unsere Lieferungen zu den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Sie als Besteller und für uns verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  2. Wegen der Auftrags- und Kostenentwicklung stehen wir mit Preis-und Terminangaben – wenn nicht länger vereinbart- 3 Wochen zu unserem Angebot. Während der Arbeit eintretende Lohn- und Materialkostensteigerungen werden entsprechend in Rechnung gestellt. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert in Anrechnung gebracht. Kostenvoranschläge sind für die angegebenen Maße gültig. Veränderungen des Leistungsumfanges bedingen Preisänderungen. Die Verrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Ausmaß der Leistungen. Werden Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und Feiertagsstunden gefordert, bezahlt dieser die Mehrkosten nach den jeweils geltenden Stundensätzen. Nachtragsarbeiten sind schriftlich zu bestellen und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Werden von Auftraggeber Pläne mit Maßangaben beigestellt, so haften er oder seine Bauleiter für die Richtigkeit der Pläne und Maße. Wir haften nur für planmäßige Herstellung, nicht für Angaben. Günstig ist es für Sie, mit uns zu vereinbaren: „Naturmaß nehmen“, dann übernehmen wir die Haftung. Die Verrechnung erfolgt nach den jeweils gültigen ÖNORMEN, z.B. für Fensterglas nach geraden, durch 4 teilbaren Zentimetern, dazwischenfallende Maße werden entsprechend nach oben aufgerundet. Erforderliche Gerüste zur Durchführung der Glasarbeiten werden bauseits bei- und aufgestellt. Bei Arbeiten außerhalb unserer Werkstätte wird uns der erforderliche Kraft- und Lichtstrom kostenlos bereit- und beigestellt.
  4. Um Maßfehler zu vermeiden, müssen bei nicht rechteckigen Scheiben für uns kostenlos Schablonen im Maßstab 1:1 vom Auftraggeber beigestellt werden. Diese Schablonen müssen aus feuchtigkeitsbeständigem Material bestehen und gehen in unser Eigentum über. Sollte der Auftraggeber auf Rückgabe der Schablone bestehen, werden auf seine Kosten zu allfälligen Beweiszwecken Kopien angefertigt, die ebenfalls in unser Eigentum übergehen.
  5. Änderungen können nur dann übernommen werden, wenn der Glaszuschnitt noch nicht vorgenommen ist. Alle Änderungen bedingen einen neuen Liefertermin.
  6. Bei Bearbeitung kundeneigener Glastafeln wird für Glasbruch weder Garantie übernommen noch Ersatz geleistet. (z.B. Aus und Einglasungen vorhandener Scheiben, Ventilatorausschnitte, Kantenschliffe).
  7. Die Arbeiten sind innerhalb von 14 Tagen nach vereinbarter Lieferfrist bzw. nach Fertigstellung und Verständigung zu übernehmen. Ist innerhalb dieser Frist eine tatsächliche Abnahme nicht erfolgt, gilt die Leistung als übernommen.
  8. Warenlieferungen gehen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Nach Lieferung oder Teillieferung der Leistung gehen alle Risiken sowie die Kosten der Lagerung zu Lasten des Auftraggebers.
  9. Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers bzw. Empfängers auch bei Frankolieferungen. Haftung für Bruch, sonstige Beschädigungen oder Beraubungen während des Transportes wird nicht übernommen.
  10. Für alle mitgelieferten bzw. mitverwendeten fremden Erzeugnisse übernehmen wir nur jene Gewähr, welche die Erzeuger dieser Artikel eingehen.
  11. Angebliche Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzugeben. Bei berechtigten Mängeln wird so schnell wie möglich handelsüblicher Ersatz geleistet. Alle weiteren Ansprüche, wie Schaden-ersatz, Verzugsstrafen und ähnliches, werden jedoch unbedingt abgelehnt.
  12. Bei größeren Spiegeln, z. B. Wandverkleidungen, Deckenverspiegelungen und dgl. kann es vorkommen, dass die Spiegel schief spiegeln. Dafür gibt es technische Ursachen, die sich nicht beseitigen lassen, weshalb wir für das etwaige Schiefspiegeln keine Verantwortung übernehmen.
  13. Verarbeitungsvorschriften für Spiegel:
    Zwischen Spiegel und Wandfläche bzw. sonstigen Montageflächen muss eine Luftzirkulation möglich sein. Die Befestigungsteile dürfen nicht aus aggressivem Material bestehen. Geputzte und gestrichene Flächen müssen vor der Spiegelmontage ganz ausgetrocknet sein. Bei Anschraubspiegeln ist eine entsprechend dimensionierte Schraube mit Kunststoffhülse zu verwenden. Bei eingelegten Gläsern und Spiegeln muss zwischen Glas und Rahmen bzw. Profilkante ein angemessener Abstand sein. Bei mehrteiligen Spiegeln ist auf einen entsprechenden Abstand zwischen den Stoßkanten zu achten. Bei Verlegung in Profilen oder Rahmen aus hartem Material ist zwischen Glas- oder Spiegelfläche ein elastischer Abstandhalter vorzusehen. Es darf kein chemisch aggressives Material verwendet werden, unmittelbare Profilberührung ist zu vermeiden. Bei Verwendung von Klebemitteln müssen diese eine Verträglichkeit mit dem Spiegelbelag aufweisen. Von uns empfohlene Klebemittel schützen bei Beachtung der Verarbeitervorschriften vor Belagschäden. Das Trägermaterial muss frei von Säure und aggressiven Mitteln sein.
  14. Garantie für Isolierglaselemente:
    Wir übernehmen für die Dauern von fünf Jahren gerechnet vom Tage der Erstlieferung ab unserer Firma die Garantie, dass die Durchsichtigkeit unserer Isolierscheiben unter normalen Bedingungen nicht durch Staub- oder Filmbildung im Scheibeninneren beeinträchtigt wird. Treten solche Mängel auf, liefern wir kostenlos Ersatz ab Werk. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

     

    Voraussetzungen für diese Garantie sind:
    Die genaue Einhaltung unserer Einbaurichtlinien keinerlei Bearbeitung oder sonstige Veränderung an den Scheiben keine Beschädigung des Scheibenverbundes fachgerechte Verlegung durch den Glaser entsprechend den einschlägigen ÖNORMEN (B 2227, B 3710, C 2346).

  15. Zahlungsbedingungen:
    Sie bezahlen 40% der- Auftragssumme bei Auftragserteilung, wobei der Auftrag erst mit Einlagen dieser Zahlung von uns als angenommen gilt. Weitere 30% sind bei Warenanlieferung fällig, der Rest bei Rechnungserhalt. Eine Aufrechnung mit allfälligen  Gegenforderungen wird ausgeschlossen. Anzahlungen verfallen bei Stornierung des Auftrages. Reparaturarbeiten sind bei Warenübernahme zu bezahlen.
  16. Bis zur vollständigen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers behält sich die Firma CANGLAS das Eigentumsrecht am Bestellobjekt vor. Die Ware gilt bis zur restlosen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen als mit Eigentumsvorbehalt verkauft. Bei allfälliger Pfändung ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht der Firma CANGLAS bekanntzugeben und uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Wünschen Sie als Auftraggeber eine Bankgarantie oder Versicherung über angezahlte Beträge, haben Sie uns hierfür anlaufende Kosten zu ersetzen. Darüberhinausgehende Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblicher Gewähr-leistungsansprüche ist unzulässig. Haftrücklässe sind nur bei Aufträgen über e 15.000,- auf Verlangen des Auftraggebers in Höhe von höchstens 3% der Auftragssumme auf 1 Jahr zulässig. Ein Pönale muss schriftlich vereinbart werden. Es darf insgesamt nicht mehr als 5% des Wertes der verspäteten Leistung betragen.
  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.